Zusammenfassung der Gründe für meinen Einspruch gegen die Gültigkeit der Direktwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Löhnberg vom 14.03.2021 gemäß §§ 49, 25 Abs. 1 KWG Hessen.
1. Wählerbeeinflussung im Rahmen der amtlichen Überbringung der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen
Unmittelbar mit der Wahlhandlung darf keine Beeinflussung der Wähler stattfinden (§ 17a KWG). Bei der Überbringung der Wahlscheine zur Wahl am 14. März 2021 fand jedoch nachweislich eine Wahlbeeinflussung statt. Der / die Überbringer handelten in amtlicher Funktion und verstießen somit gegen das Gebot der Neutralität im Wahlkampf.
Eine Stimmabgabe muss frei von Druck bleiben. Der Wähler muss seine Meinung frei gewinnen und fällen dürfen. Damit unvereinbar ist das Einwirken für oder gegen eine an der Wahl beteiligten Person.
Im Fall der Wahl vom 14. März 2021 nutzten die amtlich handelnden Überbringer der Wahlscheine und Unterlagen die Überbringung für unzulässige Wahlwerbung für Herrn Dr. Frank Schmidt. Die Überbringung muss aber durch Wahlhelfer erfolgen, die uneingeschränkt dem Neutralitätsgebot unterliegen. Diese Wahlwerbung in direktem Zusammenhang der Stimmabgabe ist somit rechtswidrig und als Unregelmäßigkeit zu werten.
(Es kann nicht sein, dass ein Vorsitzender der Gemeindevertretung und Spitzenkandidat einer Partei überhaupt den Auftrag erhält, Briefwahlunterlagen auszuteilen.)
2. Verunglimpfungen durch die stellvertretende Wahlleiterin
Die stellvertretende Wahlleiterin verbreitete nach einem Telefonat mit mir das Gerücht, ich hätte sie bedroht bzw. erpresst. In dem Telefon zwischen ihr und mir ging es um die Rückfrage, wie viele Wahl-Plakate ich aufhängen dürfte. In diesem Gespräch gab es eine Meinungsverschiedenheit bezüglich der unklaren Aussage, wie viele Plakate denn nun genehmigt wären: Mal hieß es 10, ein anderes Mal 40. In diesem Telefonat kam es zu keinerlei Drohung oder gar einer erpresserischen Aussage. Daher entbehren diese Vorwürfe jedweder Grundlage – wurden aber genutzt, um mich im Vorfeld der Wahl in ein schlechtes Licht zu rücken und ist daher als unzulässige Wahlbeeinflussung und Unregelmäßigkeit zu werten.
(Dieser Vorwurf wurde erst in einem Sondierungsgespräch mit der CDU nach der Wahl bekannt. Nach diesem Abend mit der CDU ging ich natürlich auf Informationssuche und musste feststellen, dass dieser Rufmord, meine Person betreffend, bereits gezielt seit Ende Januar in Umlauf gebracht wurde.)
3. Unzulässige Wahlkampfführung durch den amtierenden Bürgermeister Herr Dr. Frank Schmidt
Herr Dr. Frank Schmidt warb im Rahmen des Wahlkampfes für sich selbst mit Informationen, die er nur aufgrund seines Amtes kannte und es ist zu überprüfen, ob diese überhaupt an die Öffentlichkeit hätten gelangen dürfen. Dies stellt aber in jedem Fall eine Unregelmäßigkeit dar.
Darüber hinaus ist die Verwendung von Daten und Informationen, die Herr Dr. Frank Schmidt nur durch seine Position als amtierender Bürgermeister wissen kann, eine Einflussnahme auf die Wählerwillensbildung und dies entspricht einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit.